Bender Carparts

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

2. Auftragserteilung

a) Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 

b) Der Auftraggeber erhält Durchschrift des Auftragscheins. 

c) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. 

d) Ein Umtausch gebrauchter oder neuer erworbener Teile findet nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung statt.

3.Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

a) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 

b) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 10 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 

c) Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss, ebenso wie auch im Kostenvoranschlag, die Umsatzsteuer angegeben werden.

4. Fertigstellung

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich, als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen. 

b) Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers, kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurück zu geben. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eingetretene Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 

c) Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer, statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten, den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 

d) Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, ohne eigenes Verschulden, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen, keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. 

5. Abnahme 

a) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. 

c) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

6. Berechnung des Auftrages 

a) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Rechnung und seine Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 

b) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind. 

c) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil, dem Lieferumfang des Ersatzteilaggregats oder Teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. 

d) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 

7. Zahlung

a) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 

b) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 

8. Erweitertes Pfandrecht 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 

9. Sachmängel

a) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen im Sachmängelansprüche in den unter d) und e) beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 

b) Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zur erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Recht, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 

c) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 

d) Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes: 

aa) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. 

bb) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, so wird der Auftraggeber von seinem Recht zur Mängelbeseitigung Gebrauch machen. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand zu dem Betrieb des Auftragnehmers auf seine Kosten zu verschaffen, wenn die Betriebsunfähigkeit nicht weiter als 100 km vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt eingetreten ist. In allen anderen Fällen bestimmt der Auftragnehmer in welcher Weise – ggfs durch Einschaltung einer Sachverständigenorganisation – wo der Auftragsgegenstand repariert wird. 

cc) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 

dd) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile, kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes, Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen. 

e) Erfolgt in dem vorbezeichneten Ausnahmefall die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufzunehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

10. Haftung

a) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 

b) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers, bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

c) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige des Auftragnehmers, für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

11. Eigentumsvorbehalt 

Soweit eingebautes Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Zahlung vor. 

12. Datenschutz

Die vom Auftraggeber übermittelten Daten werden vom Auftragnehmer ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung verwendet. Alle Daten werden von dem Auftragnehmer streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z. b. Versanddienste) erfolgt vom Auftragnehmer nur, sofern dies für die Auftragsabwicklung erforderlich ist. Die Bestelldaten werden verschlüsselt und gesichert übertragen. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Haftung für die Datensicherheit während dieser Übertragung über das Internet oder für einen eventuellen kriminellen Zugriff Dritter auf Dateien der Internetpräsenz. 

13. Gewährleistung, Sachmängelhaftung

Wir haften für Sachmängel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Waren haften wir auf die Dauer von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Warenübergabe. Bei Verträgen mit Unternehmen wird die Gewährleistung wegen gebrauchter Vertragsgegenstände ausgeschlossen. Sondervereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden. Bei Geschäften mit Kaufleuten müssen offenkundige Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Eingang beim Kunden schriftlich gerügt werden; nicht offenkundige Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung des Mangels. Hiervon unberührt bleiben die dem Kunden obliegende unverzügliche Untersuchungspflicht der Waren. Nach Ablauf der Frist gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Privatpersonen nach Wahl des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen. Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl schlagen, hat unser Kunde das Recht nach Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechende dem Abnutzungsgrad der reklamierten Ware geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängelbeeinträchtigung oder Schäden ursächlich darauf zurück zu führen sind, dass

a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde;

b) die Ware unsachgemäß montiert wurde;

c) Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäßer Behandlung oder Unfall zurück zu führen sind;

d) Natürlicher Verschleiß der Ware vorliegt (insbesondere Dichtungen);

Elektronische Bauteile sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Ware ist sauber im Originalzustand und in der Originalverpackung beizubringen. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den eigentlichen Kaufgegenstand. Keine Gewährleistung besteht daher für Teile, wie zum Beispiel Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Glühkerzen, Kabel, Rohrleitungen, Schläuche, Schrauben, Stehbolzen, Wellendichtringe, Zündkerzen, Zahnriemen, Nebenaggregate sowie im Lieferumfang nicht beschriebene Anbauteile.

e) Einbaukosten sowie sonstige (Folge-)Schäden werden nicht übernommen;

f) Bestellte Neuteile sind vom Umtausch ausgeschlossen.

g) Bei Motoren, Getrieben und Differentialen müssen Schäden unverzüglich dem Verkäufer mitgeteilt/vorgeführt werden, und dem Verkäufer die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben werden.

14. Fremde Links

Der Auftragnehmer distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten sämtlicher gelinkter Seiten auf unserer Homepage. Diese Erklärung gilt für alle auf unseren Internetseiten angebrachten Links. 

15. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.)

a) Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag, kann der Auftraggeber oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer, die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerk oder –gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich, unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

d) Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von dieser ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens bestritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

16. Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inhalt verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.  

17. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 

 Datenschutz

Für Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Bender Carparts GmbH lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung, die Sie hier einsehen können: http://www.bender2000.de/datenschutz

Leverkusen, den 24. April 2017
Peter Bender
- Geschäftsführer -